Was passiert bei einer MPU?
Die neuen BUK! Zum 01.05.2014 ist die 3. Auflage der Beurteilungskriterien (BUK) in Kraft getreten. Diese stellen neben den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung die fachlich-rechtlichen Grundlagen dar. Eine der wesentlichsten sich daraus ergebenden Veränderungen ist die Einführung neuer „CTU-Kriterien“ (Abk. für Chemisch-Toxikologische-Untersuchung).
Betroffen von dieser Veränderung sind Personen, die
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eine Alkoholabstinenz nachweisen müssen.
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einen Drogenfreiheitsnachweis benötigen.
Die Veränderungen beziehen sich auf die folgenden wesentlichen Aspekte:
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nur Labore für forensische Zwecke dürfen die Analysen durchführen.
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das Labor muss zertifiziert sein nach DIN EN ISO 17025
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die Nachweise müssen in ein Programm eingebunden sein und zusammenhängend bei einer Institution (z.B. Begutachtungsstellen für Fahreignung) und unter forensisch gesicherten Bedingungen erhoben worden sei. Einzelscreenings werden nicht anerkannt.
Achtung: Eine vom Verordnungsgeber eingeräumte Übergangsfrist endete am 01.01.2011. Wer o. g. Nachweise benötigt und ohne diese in eine MPU geht, riskiert ein negatives Gutachten. Lassen Sie sich beraten, ob und ggf. welche Nachweise in Ihrem Fall erforderlich sind. Wir bieten Ihnen eine kompetente und umfassende Abstinenz- und Screeningberatung.