Impuls Newsletter Februar 2016
Mit dem Impuls Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über Themen zur Verkehrssicherheit und Verkehrspsychologie. Newsletter Februar 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen und Mitarbeiter, mit dem Impuls Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über Themen zur Verkehrssicherheit und Verkehrspsychologie.
Verkehrsgerichtstag empfiehlt MPU-Anordnung ab 1.1 Promille Zurzeit wird aufgrund aktueller Urteile bundesweit die Anordnung der MPU nach Alkoholauffälligkeiten unterschiedlich gehandhabt. So wird zwar nach wie vor in den meisten Bundesländern der Betroffene ab einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille zur Begutachtung geschickt. In Berlin, Baden-Württemberg und Bayern liegt die Grenze für die Anordnung einer MPU aber schon bei 1.1-Promille. Wird ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 17.11.2015 (Az. 11 BV 14.2738) rechtskräftig, könnte in Bayern sogar eine MPU schon ab 0.3 Promille angeordnet werden. Diese doch sehr unterschiedliche Praxis wurde auch auf dem 54. Verkehrsgerichtstag in Goslar kritisiert. Ursache ist laut der Experten „ein Auslegungswiderspruch in der aktuellen Anwendung des § 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)“. Es bedarf hier einer eindeutigeren Formulierung. Vor dem Hintergrund der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit spricht sich der Verkehrsgerichtstag für eine bundeseinheitliche Anordnung der MPU bei ab 1,1 Promille aus. Quelle: http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_54_vgt.pdf
"Atemalkohol statt Blutentnahme?" - BADS spricht sich für Beibehaltung der Blutprobe bei Verkehrsstraftaten aus Der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (BADS) spricht sich dafür aus, die Blutprobe neben der Atemalkoholmessung als Beweismittel beizubehalten. Unverzichtbar bleibt die Blutprobe in Fällen, bei denen Drogen und Medikamente oder ein Nachtrunk nicht auszuschließen sind. Zudem stellt bei einer Atemalkoholkontrolle die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse ein Problem dar. Auch wenn die AAK als einziges Beweismittel zweifellos zu einer Erleichterung der Polizeiarbeit und einem geringeren Zeitaufwand führen würde, ist der BADS gegen eine generelle Abschaffung der Blutprobenuntersuchung bei Verkehrsstraftaten. Aktuell wurde auch beim 54. Verkehrsgerichtstag in Goslar dieses Thema behandelt. U. a. kam man zu der Feststellung, "dass in Ermangelung hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse die Atemalkoholanalyse gegenwärtig kein ausreichendes Beweismittel zur Feststellung „absoluter“ Fahrunsicherheit im deutschen Verkehrsstrafrecht ist." Quellen: http://www.bads.de/pressemeldungen/blutprobe-als-beweismittel-nicht-grundsaetzlich-aufgeben/ http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_54_vgt.pdf
Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) begrüßt Initiativen zur Erhöhung der Qualität bei MPU, Fahreignungsberatung und fahreignungsfördernden Maßnahmen. In einem Beschluss des Vorstands vom 30.10.15 befürwortet der DVR die Initiative des Bundesverkehrsministeriums zur Reform der MPU und begrüßt die Vorschläge der von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) eingerichteten Projektgruppe. Der Verkehrssicherheitsrat verweist auch auf die Empfehlungen der BASt-AG „Qualität“ und ein Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP). Als Basis- und Zusatzqualifikationen werden hier für den verkehrspsychologischen Bereich u.a. genannt: - Diplom-Psychologe oder gleichwertiger Master in Psychologie - Verkehrspsychologische Ausbildung - Regelmäßige Fortbildung - Therapieausbildung bzw. ausreichende therapeutische Kompetenzen, um einen Veränderungsprozess fachgerecht zu führen und/oder - Rehabilitationsmaßnahmenspezifische Fortbildung
Verkehrssicherheitsprogramm – auch Maßnahmen zur Verbesserung der MPU und MPU-Beratung als zukünftiger Schwerpunkt Das Bundesverkehrsministerium hat die Halbzeitbilanz des 2011 gestarteten Verkehrssicherheitsprogramms vorgelegt und setzt gleichzeitig die Schwerpunkte für die zweite Halbzeit des Programms. U.a. sind dies Maßnahmen zur Verbesserung des Systems der MPU und der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung. Dabei werden Empfehlungen wie die amtliche Anerkennung und öffentlich zugängliche Liste der Fahreignungsberater, Erarbeitung eines einheitlichen Fragenkatalogs, rechtliche Festschreibung von Obergutachtern als Beschwerdestellen und Klärung rechtlicher Fragen bezüglich möglicher Ton- oder Videoaufzeichnungen derzeit geklärt. Ein weiterer Schwerpunkt wird das Thema „Alkohol-Interlock-Systeme“ sein. Forschungsergebnisse zeigen, dass die Einführung von atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperren zusammen mit einer begleitenden Rehabilitation bei bereits alkoholauffällig gewordenen Fahrern die bisherigen Maßnahmen des Deutschen Fahrerlaubnissystems sinnvoll ergänzen kann. Quellen: http://www.dvr.de/presse/informationen/4275.htm Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; Halbzeitbilanz des Verkehrssicherheitsprogramms 2011-2020
Experten befürworten den Wegfall des Richtervorbehalts bei der Anordnung von Blutentnahmen Vor dem Hintergrund der Überlastung der Strafgerichte setzte Justizminister Heiko Maas (SPD) eine Expertenkommission ein, welche nun eine Reihe von Reformvorschlägen entwickelt hat, mit denen die Gerichte entlastet werden können. Unter anderem soll – so die Experten in ihrem Abschlussbericht - für die Blutabnahme bei Straßenverkehrsdelikten künftig der Richtervorbehalt entfallen (ein Vorschlag, der jetzt auch aktuell auf dem 54. Verkehrsgerichtstag in Goslar unterstützt wurde). Bislang muss für die Entnahme der Blutprobe erst die Zustimmung eines Richters eingeholt werden. Dies würde nicht nur die Ermittlungsrichter stark entlasten und die Arbeit der Polizei erleichtern. Wichtig ist aus Sicht der Experten auch, dass eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe erfolgen kann, „ansonsten droht ein Verlust des Beweismittels durch den Abbau der berauschenden Substanzen im Blut.“ Vor allem basiere bislang die richterliche Anordnung allein auf telefonisch mitgeteilten Informationen, ohne dass der für die Anordnung zuständige Richter die Angaben der Polizeibeamten vor Ort, die sich häufig auf das Vorliegen von Alkoholgeruch, Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern bezögen, verlässlich nachprüfen könne. Der Richtervorbehalt sei also schon jetzt kein "Mehr an Rechtsstaatlichkeit für den Betroffenen dar" mehr und deshalb verzichtbar. Mit dem Wegfall des Richtervorbehalts könnten die Ermittlungsrichter stark entlastet werden. Quelle: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Abschlussbericht_Reform_StPO_Kommission.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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Dipl.-Psych. Ulrich Veltgens |
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