Mit dem Impuls Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen im Bereich der Verkehrspsychologie.
Newsletter September 2015
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen und Mitarbeiter,
mit diesem Newsletter informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen in der Verkehrspsychologie.
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Statistisches Bundesamt veröffentlicht Unfallstatistik für 2014.
„Weniger Unfälle, aber mehr Verletzte und Verkehrstote“, so die Bilanz des Statistischen Bundesamtes in ihrer Unfallstatistik für das Jahr 2014. 3377 Menschen – und damit 1,1 Prozent mehr als im Vorjahr – verloren 2014 ihr Leben im Straßenverkehr, wobei dies immer noch der zweitniedrigste Stand seit 1950 ist. Der Anstieg der Verletzten und Verkehrstoten im Vergleich zum Vorjahr dürfte auch mit der durch die milden Wetterverhältnisse bedingten höheren Anzahl an Zweiradfahrern zu tun haben.
Nach wie vor am meisten gefährdet sind junge Erwachsene, 2014 verunglückten 496 Menschen im Alter von 18 bis 24 Jahren tödlich, das waren 79 Menschen je 1 Million Einwohner dieser Altersgruppe.
Bei den Unfallursachen ist nichtangepasste Geschwindigkeit der häufigste Grund: 34,3 % aller Todesopfer und 23,4 % aller Schwerverletzten waren auf diese Unfallursache zurückzuführen.
Alkoholbedingt kam es 2014 zu 13011 Unfällen mit Personenschäden, 7,7 Prozent aller Unfälle mit Todesfolge hatten Alkoholeinfluss als Ursache.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Unfallbilanz 2014
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Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) befürwortet den Einsatz Alkohol-Interlock-Systeme
Berücksichtigt man die jährlichen Unfallstatistiken, so wird deutlich, dass Alkohol eine nach wie vor eine bedeutsame Ursache für Unfälle mit Verletzen- bzw. Todesfolge ist. Für den Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR), der die Sicherheitsstrategie Vision Zero („keine Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr“) verfolgt, bedarf es daher weiterer Maßnahmen, um schnellstmöglich die Zahl der alkoholbedingten Unfälle zu reduzieren.
Daher spricht der DVR sich für den Einsatz sog. Alkohol-Interlock-System aus. Dabei handelt es sich um ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Atemalkohol-Messgerät in Verbindung mit einer Wegfahrsperre, die dazu führt, dass der Fahrzeugmotor von alkoholisierten Personen nicht gestartet werden kann.
Laut DVR könnten Alkohol-Interlock-Programme auch bei der Begutachtung der Fahreignung eingesetzt werden. Denkbar ist auch der Einsatz als Alternative zu einem Fahrverbot, ebenso bei der Sperrfristverkürzung sowie der Neuerteilung nach vorangegangenem Entzug der Fahrerlaubnis. Bei einem Modellversuch könnten alkoholauffällige Kraftfahrer als Zielgruppe definiert werden, denen eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 bis 1,6 Promille nachgewiesen wurde.
Quelle: www.dvr.de/presse/informationen/4138.htm
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EuGH : Interessantes Urteil bzgl. fehlender Fahreignung eines Führerscheininhabers eines anderen Mitgliedstaates
Im vorliegenden Fall wurde einer österreichischen Staatsangehörigen nach einer in Deutschland stattgefundenen Fahrt unter Cannabiseinfluss das Recht abgesprochen, mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland zu fahren. Sie wurde darüber informiert, dass dies erst wieder möglich ist, wenn sie ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt. Die Betroffene ging gegen diese Verwaltungsentscheidung vor.
Der EuGH entschied nun, dass die Richtlinie über den Führerschein (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) dieser Vorgehensweise nicht widerspricht.
Einem Mitgliedstaat ist es erlaubt, wegen einer in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins Maßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zu ergreifen, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist. Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, ist zudem dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren.
Allerdings müssen die Bedingungen für die Wiedererlangung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, können also nicht zeitlich unbegrenzt aufrechterhalten werden. Im vorliegenden Fall wäre die Eintragung des Eignungsmangels in 5 Jahren aus dem deutschen Fahreignungsregister getilgt, so dass die Betroffene dann auch ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wieder in Deutschland von ihrem Führerschein Gebrauch machen kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union Pressemitteilung Nr. 40/15
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Bericht der BASt für das Jahr 2014 - Begutachtungszahlen rückläufig
Im Jahr 2014 führten die 14 aktiven Träger der bundesdeutschen Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) bei 91.536 Personen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durch. Das waren 3,5 Prozent weniger als im Vorjahr.
Auffallend ist 2014 der Rückgang der Begutachtungen aufgrund von Alkohol-Fragestellungen (- 5,9 Prozent). Auch wenn Alkohol immer noch der häufigste Grund für eine MPU ist, ist dies erstmals weniger als der Hälfte aller Begutachtungen.
Bei den Ergebnissen der MPU sind im Vergleich zum Vorjahr kaum Veränderungen festzustellen: Über 58 Prozent aller begutachteten Personen wurden als „geeignet“ beurteilt, rund 35 Prozent als „ungeeignet“ eingestuft, fast sieben Prozent erhielten eine Kursempfehlung.
Quelle: http://www.bast.de/DE/Presse/2015/presse-12-2015.html
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