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Anlässe für die MPU-Anordnung

Hier finden Sie die häufigsten Anlässe für die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde:

Alkohol am Steuer

Eine Alkohol-MPU wird in der Regel angeordnet, wenn man

  • erstmals/einmal mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) ab 1,6 Promille (in einigen Bundesländern bereits ab 1,1 Promille) im Straßenverkehr aufgefallen ist

  • mehrfach mit einer BAK ab 0,5 Promille im Straßenverkehr aufgefallen ist.

  • Wenn eine BAK zwar unter 1,6 Promille liegt, jedoch so genannte „zusätzliche Eignungsbedenken“ des Straßenverkehrsamts vorliegen (z.B. BAK zu früher Tagesstunde, Auffälligkeiten beim Fahren, Unfallereignis etc.), liegt die MPU-Anordnung im Ermessensspielraum der Behörde.

Punkte im Fahreignungsregister (FAER)

Bei Erreichen von 8 Punkten im FAER muss die Behörde – ohne Ermessensspielraum – die Fahrerlaubnis entziehen. Es folgt eine Sperrfrist von 6 Monaten, in denen keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt wird. Anschließend wird die Fahrerlaubnis nur dann wieder erteilt, wenn nach einer MPU ein positives Gutachten vorgelegt wird.

Achtung Probezeit!
Sind Sie nach Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (z.B. NAFA plus) erneut im Straßenverkehr aufgefallen, kann die Behörde ebenfalls eine MPU anordnen (siehe MPU im Überprüfungsverfahren).

MPU aufgrund von Drogen

Was viele nicht ahnen:
Der einmalige Konsum von z.B. 1 Tablette Ecstasy oder 1 Dosis Amphetamin schließt unmittelbar die Fahreignung aus.

Entsteht bei der Fahrerlaubnisbehörde der begründete Verdacht auf Drogenkonsum oder ist der Konsum durch eine Fahrt unter Drogeneinfluss bewiesen, ordnet die Behörde eine MPU an.

Wichtig: Sie müssen nicht mal selbst unter Drogeneinfluss gefahren sein! Es reicht, wenn der Behörde bekannt wird, dass Sie Konsument illegaler Drogen sind bzw. bei ausschließlichem Cannabiskonsum ein regelmäßiges Konsumverhalten besteht.

MPU bei Straftaten

Liegen Straftaten im Zusammenhang mit der charakterlichen Eignung vor oder ist bei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine Störung der Impulskontrolle beobachtet worden (z.B. aggressives Verhalten) kann die Behörde eine MPU anordnen. Auch Nötigungsdelikte im Straßenverkehr zählen hierzu.

MPU im Überprüfungsverfahren

Während bei manchen Auffälligkeiten (z. B. Promillefahrt) die Fahrerlaubnis sofort entzogen wird, gibt es bestimmte Umstände, die zunächst zum Verbleib der Fahrerlaubnis führen (z. B. erneute Auffälligkeit in der Probezeit, Besitz von BTM (Betäubungsmitteln) ohne Auffälligkeit im Straßenverkehr, Alkoholauffälligkeit mit dem Fahrrad ab 1.6 Promille).

Die Behörde ordnet nun eine MPU an, um in dieser überprüfen zu lassen, ob die entstandenen Eignungszweifel berechtigt sind oder nicht. Im ersten Fall führt dies zum Entzug der Fahrerlaubnis, im anderen Fall zur Belassung. Bei einem solchen Überprüfungsverfahren haben die Betroffenen i. d. R. nur zwei Monate Zeit, um ein Gutachten beizubringen.

Tipp: Nehmen Sie in einem so gelagerten Fall dringend eine MPU-Beratung wahr!