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Die medizinische Untersuchung

Die medizinische Untersuchung

Gemäß Anlage 4 der FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) ist bei einer MPU zu prüfen, ob, und wenn ja, welche gesundheitlichen Störungen oder Beeinträchtigungen vorliegen, die ggf. die Fahreignung beeinträchtigen können. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können u. U. durch den Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten entstanden sein.

In der Anamnese überprüft der medizinische Gutachter (m/w), ob Vorerkrankungen bestehen, welche Medikamente regelmäßig eingenommen werden, Operationen erfolgt sind, chronische Erkrankungen bestehen etc.

Die grob orientierende Untersuchung ähnelt einer Routineuntersuchung beim Hausarzt mit Abtasten des Bauchraums, Abhören von Herz und Lunge, Blutdruck- und Pulsmessung. Auch die Testung der Reflexe durch z.B. Überprüfung der beidseitigen Auslösbarkeit des Patella-Sehnen-Reflexes am Knie sowie eine Überprüfung der Feinmotorik durch Finger-Nase-Versuch vervollständigen die Überprüfung des zentralen und peripheren Nervensystems.

Auch die sichtbaren Folgen eines Alkoholmissbrauchs durch z. B. Veränderungen der Haut (Spider naevi) oder die tastbare Veränderung von inneren Organen gehören zur Untersuchung.

Ein Gespräch zu den Rauch- und Trinkgewohnheiten oder zu vorangegangenem Drogenkonsum vervollständigen die ca. 25-45 Minuten andauernde Untersuchung. Abschließend erfolgt – je nach Untersuchungsanlass – ein Urintest und/oder Bluttest.

Leberwerte bei der MPU

Obligatorisch erfolgt eine Untersuchung der Leberwerte bei einer Alkohol- oder Drogenbegutachtung.

Folgende Referenzwerte sind aktuell anhand der seit dem 01.04.2002 in Anwendung befindlichen Enzymaktivitätsbestimmungen gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer in den Gutachten zu finden:

Leberparameter

Normbereich Männer

Normbereich Frauen

Gamma-GT

< 66 U/l

< 39 U/l

GOT

< 38 U/l

< 32 U/l

GPT

< 41 U/l

< 31 U/l

Bei der Erhebung von Leberwerten ist Vorsicht bei der Interpretation geboten. Weder sind unauffällige Leberwerte ein Garant für ein positives Gutachten, noch sind auffällige, nicht im Normbereich befindliche Leberwerte ein Beleg für (fortbestehenden) Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.

So kann bei unauffälligen Leberwerten dennoch ein fortgesetzter Alkoholmissbrauch bestehen, wenn es sich um einen so genannten „non responder“ handelt. Oft zu finden ist dies insbesondere bei jungen Menschen, die trotz Alkoholüberkonsum über eine gute körperliche Konstitution verfügen.

Andererseits können Abweichungen von den Normwerten z. B. in einer Medikamenteneinnahme (Antibiotikum), einer Lebervorschädigung, einer vom Patienten unbemerkten Hepatitis o. a. begründet sein. Ein Schluss auf fortbestehenden Missbrauch ist in solchen Fällen nicht möglich.

Ethylglucuronid (EtG) – Verfahren zum Beleg einer Alkoholabstinenz

Ethylglucoronid ist ein Stoffwechselprodukt des Ethanols und zählt zu den aussagekräftigsten Alkoholmarkern. ETG bildet sich nur dann und ist lediglich im Urin nachweisbar, wenn in einem kurzen Zeitfenster im Vorfeld der Urinuntersuchung Alkohol konsumiert wurde. ETG wird daher auch „Kurzzeitmarker“ genannt. Sind alle „Zufallsuntersuchungen“ negativ (ohne Nachweis von ETG), kann man davon ausgehen, dass tatsächlich eine Abstinenz eingehalten wurde.

Liegt eine abstinenzpflichtige Alkoholproblematik oder eine Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Suchterkrankung (ICD10: F10.2) vor, ist hierüber – verbindlich seit dem 01.01.2011 – ein entsprechender Nachweis über i. d. R. 12 Monate zu führen (siehe: Die neuen BUK).

Dieser Nachweis ist möglich über

  • Haaranalyse
  • Urinscreenings

Lassen Sie sich beraten, ob und ggf. welche Nachweise in Ihrem Fall erforderlich bzw. sinnvoll sind. Wir bieten Ihnen eine kompetente und umfassende Abstinenz- und Screeningberatung.

Drogenscreenings

Liegt eine Drogenproblematik oder eine Drogenabhängigkeit vor, ist hierüber – ebenfalls verbindlich seit dem 01.01.2011 – ein entsprechender Nachweis über i. d. R. 6-12 Monate gemäß der geltenden CTU-Kriterien zu führen (siehe: Die neuen BUK).

Dieser Nachweis ist möglich über

  • Haaranalyse
  • Urinscreenings

Bitte beachten Sie bei der Durchführung der Urinuntersuchungen/Haaranalysen Folgendes:

Drogenscreenings müssen unter folgenden forensischen Bedingungen durchgeführt werden:

  • Einbestellung zur Urinabnahme in unregelmäßigen Abständen sowie
    unvorhersehbar und kurzfristig (am Vortag der Urinabgabe)
  • Identitätskontrolle
  • Urinabgabe unter Aufsicht
  • Bestimmung von pH-Wert und Kreatininwert
  • Testung auf alle relevanten illegalen Drogen, unabhängig davon, ob sie in der Vorgeschichte konsumiert wurden oder nicht
  • Während der Zeit des Kontrollprogramms muss auf den Konsum mohnhaltiger Backwaren verzichtet werden, da bei Nichtbeachtung ggf. ein falsch-positiver Opiatbefund resultiert
  • Passivkonsum durch Kontakt mit Drogenkonsumenten muss unbedingt vermieden werden.
  • Auf den Konsum codeinhaltiger Medikamente wie z.B. Hustenblocker, Schmerzmittel o.ä. sollte verzichtet werden. Wenn diese Medikamente ärztlich verordnet wurden, sollte dies am Tag der Urinabgabe angegeben werden. Ein Attest des behandelnden Arztes sollte vorgelegt werden.
  • Bei Haaranalysen dürfen die Haare nicht chemisch behandelt (gefärbt, gebleicht) sein.

Lassen Sie sich beraten, welche bzw. wie viele Nachweise in Ihrem Fall erforderlich sind. Wir bieten Ihnen eine kompetente und umfassende Abstinenz- und Screeningberatung.